[Stand September 2021]
Kastenwagen gemäß § 5 der Verordnung aus 1996
(BMF) - Die Anerkennung dieser Fahrzeuge als vorsteuerabzugsberechtigt bleibt auch im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr.193/2002 unverändert aufrecht. Bezüglich neu anerkannter Kleinlastkraftwagen siehe: "Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002" Bis 1996 ausgelaufene Modelle sind kursiv gedruckt.
Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002
Es handelt sich hiebei um Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen anerkannt wurden. Fahrzeuge, die schon unter "Kastenwagen gemäß § 5 der Verordnung aus 1996" angeführt sind, sind unverändert vorsteuerabzugsberechtigt.
Pritschenwagen gemäß § 7 der Verordnung aus 1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002
1) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens nicht. 2) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen (Modell "SuperCrew") erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens nicht. 3) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen des Modells ab 2012 erfüllen nur die für den österreichischen Markt durch den Generalimporteur eingeführten Fahrzeuge die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens. 4) Es handelt sich um die durch den Generalimporteur umgebauten Fahrzeuge mit längerer Pritsche.
(BMF) - Anmerkung: Soweit die angeführten Pritschenwagen mit Doppelkabine erhältlich sind, erfüllen sie ebenfalls die Voraussetzungen der Verordnungen (siehe jedoch den nachstehend angeführten Erlass des BMF, GZ BMF-010219/0265-VI/4/2007). Pritschenwagen, die sich von einem Klein-Autobus bzw. Kleinbus im Sinne der Verordnungen herleiten, sind generell als Lastkraftwagen einzustufen und sind daher in der Liste der Pritschenwagen nicht angeführt. Steuerliche Behandlung von Pritschenwagen im Hinblick auf die geänderten Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - Erlass des BMF, GZ BMF-010219/0265-VI/4/2007 vom 11.07.2007
Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 1 der Verordnung aus 1996
Siehe jedoch auch "Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002"
Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 2 der Verordnung aus 1996
Siehe jedoch auch "Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002". Bis 1996 ausgelaufene Modelle sind kursiv gedruckt.
Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002
Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind. Bis 2002 ausgelaufene Modelle sind kursiv gedruckt.
(BMF) - Anmerkung: Wurde für ein Fahrzeug im Hinblick auf die mangelnde Kleinbus-Eigenschaft nach der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 hinsichtlich der Anschaffungskosten ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, können die Veräußerung und die dauernde Entnahme des Fahrzeuges sowie auch die Überlassung eines solchen Fahrzeuges an eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Betriebskostenbeiträge der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers als nicht steuerbare Vorgänge behandelt werden. Die Bemessungsgrundlage für einen laufenden Eigenverbrauch ist bei diesen Fahrzeugen ohne Afa-Tangente anzusetzen.