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Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf inländische KESt und Quellensteuer- Rückerstattung


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Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf inländische KESt und Quellensteuer- Rückerstattung

Mai 2006
Kategorien: Klienten-Info

Die ausländische QSt von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen kann durch die inländische Depotbank bis maximal 15% der Bruttodividende auf die inländische KESt angerechnet werden. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge z.B. durch eine ausländische Bank zufließen, kann sie im Veranlagungsverfahren beantragt werden.
Da durch die Begrenzung der Anrechnung der QSt auf die KESt in der Regel eine Mehrbelastung verbleibt, besteht auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit eine QSt-Rückerstattung im Quellenstaat zu beantragen.
In der Praxis sieht das wie folgt aus:

Anrechnungsverfahren

:: Durch die Depotbank

Beispiel:

Bruttodividende aus Quellenstaat
20.000,-
25% QSt
- 5.000,-
10% KESt
- 2.000,-
Nettodividende
13.000,-

Auf die KESt von 25% werden 15% QSt angerechnet, sodass sich die KESt auf 10% reduziert.

:: Im Veranlagungsverfahren

Für den Steuerpflichtigen bestehen folgende Antragsalternativen:

Variante 1
Antrag auf Endbesteuerung zum Fixsatz von 25%
Beispiel:

Bruttodividende
20.000,-
25% KESt
5.000,-
25% QSt - 15% anrechenbar, daher 10%
- 2.000,-
Verbleibende Steuerbelastung
3.000,-

Erfassung in der Steuererklärung E 1:
Bruttodividende je nach Einkunftsart: KZ 754,781,783,785
Anrechenbare QSt: KZ 757

Variante 2
Antrag auf Steuerveranlagung nach Tarif
Die Anrechnung der QSt ist in diesem Fall mit der auf die QSt anteilig entfallende Einkommensteuer begrenzt. Fällt z.B. in Österreich keine Einkommensteuer an, kommt es auch zu keiner Anrechnung der QSt.

Voller Steuersatz
In E1: Brutto-, Spar- und Wertpapierzinsen KZ 755, anrechenbare QSt KZ 758

Halber Steuersatz
In E1: Bruttodividende KZ 756, anrechenbare QSt KZ 759

Rückerstattungsverfahren

Auf Grund von DBA kann über Antrag die im Quellenstaat einbehaltene QSt rückerstattet werden, wenn diese höher ist, als sie in Österreich angerechnet wurde. In den o.a. Beispielen also € 2.000,-. Damit ist die Gleichheit der Besteuerung von in- und ausländischen Kapitalerträgen hergestellt. Die o.a. Nettodividende von € 13.000,- erhöht sich nach Vergütung der QSt durch den Quellenstaat um € 2.000,- auf € 15.000,-, wie sie sich allein nach Abzug der KESt ergibt. Die hiefür erforderlichen Formulare sind bei der Drucksortenabteilung in Wien erhältlich unter: Tel. 01 71106-3643, Fax. 01 71106-3649 und zwar für die Länder: Belgien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien. Das Formular für Deutschland ist im Internet abrufbar unter: www.bzst.bund.de Für die Ansässigkeitsbescheinigung ist das Formular ZS-A aufgelegt.

Für die Praxis

  • Die Antragsformulare sind an das Wohnsitzfinanzamt zu senden, welches die Ansässigkeit bestätigt. Das Formular ZS-A ist i.d.R. nicht erforderlich.
  • Das Wohnsitzfinanzamt sendet die Antragsformulare mit Ansässigkeitsbescheinigung an den Antragsteller zurück und dieser reicht sie direkt bei der zuständigen ausländischen Behörde ein. Ausgenommen davon ist die Schweiz. Dieses Antragsformular geht vom Wohnsitzfinanzamt an das Finanzamt Eisenstadt, welches die Weiterleitung an die schweizer Behörde selbst besorgt. So die neueste Verwaltungsübung, die eine Abkürzung des Postweges bringt. Der Antragsteller muss nur mehr die entsprechende Anschrift der ausländischen Behörde (i.d.R. im Antragsformular angeführt) eruieren.

Bild: © B. Wylezich - Fotolia