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Neue Pauschalierungsverordnungen vom 15. Dezember 2000
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Erstmals bei der Steuerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 können von folgenden Berufsgruppen die Betriebsausgaben und Vorsteuern pauschal ermittelt werden.
Künstler/Schriftsteller BGBl. II Nr. 417/2000
Betriebsausgaben können mit 12% des Umsatzes (höchstens S 120.000,- p.a.) pauschaliert werden. Abgegolten sind damit die üblichen technischen Hilfsmittel (Geräte etc.), Telefon und Büromaterial, Fortbildung, Berufskleidung und Kosmetika, Tagesgelder, Arbeitszimmer, Geschäftsfreundebewirtung sowie üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben. Damit können z.B. Beratungskosten und betrieblich veranlaßte Fahrtkosten daneben geltend gemacht werden. Vorsteuern sind mit 12% der pauschalierten Betriebsausgaben (höchstens mit S 14.400,- p.a.) begrenzt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung grundsätzlich nur bis zu einem Jahresumsatz von S 5 Mio möglich ist. Die gegenständliche Pauschalierungsverordnung ist aber steuerlich nur für geringere Umsätze geeignet. Die Betriebsausgabenpauschalierung für Schriftsteller mit 12% (höchstens S 120.000,- p.a.) ist nur bis zu einem Umsatz von S 2 Mio günstiger als die gesetzliche Pauschalierung mit 6% (ohne Höchstbetragsgrenze). Die geringere Vorsteuerpauschalierung laut gegenständlicher Verordnung gegenüber der gesetzlichen in der Höhe von 1,8% vom Umsatz (ohne Höchstbeitragsgrenze) bringt allerdings nur bis zu einem Umsatz von S 1 Mio einen optimalen Steuervorteil, weil die Einkommensteuerersparnis den Nachteil bei der Vorsteuer übersteigt. Schriftsteller sollten bei der Erstellung ihrer Steuererklärung für 2000 daher sowohl die gesetzliche als auch die laut Verordnung vorgesehene Pauschalierung durchrechnen und die günstigste Variante wählen. Bis zu einem Umsatz von maximal S 1,5 Mio ist die Pauschalierung laut Verordnung günstiger als die gesetzliche, darüber wird sie zum Nachteil. Für Künstler wird sich wenig ändern, da für sie die gesetzliche Betriebsausgabenpauschalierung ohnedies 12% beträgt. Ausschluss von der Pauschalierung: Werden Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern in tatsächlicher Höhe oder unter Inanspruchnahme der Individualpauschalierung bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht, dann ist die gegenständliche Pauschalierungsverordnung nicht anwendbar. Unklar ist noch, wann ein Zusammenhang der weiteren Tätigkeit mit der schriftstellerischen bzw. künstlerischen Tätigkeit besteht.
Sportler BGBl. II Nr. 418/2000
Die neue Verordnung tritt an die Stelle der bisherigen internen Dienstanweisungen (Geheimerlässe), nach denen 25% der gesamten Welteinkünfte der inländischen Steuer unterworfen waren (ehemalige Schifahrererlässe). Nunmehr beträgt der Anteil der in Österreich zu versteuernden gesamten Welteinkünfte als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit 33%. Voraussetzungen: unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich und überwiegendes Auftreten im Ausland im Rahmen von Wettkämpfen, Turnieren etc. Antrag auf Pauschalierung, keine Anrechnung ausländischer Steuern.
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