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Vorsteuerabzug bei (zukünftigen) Grundstückveräußerungen und Vorsteuern im Zusammenhang mit steuerpflichtigen ausländischen Vermietungsumsätzen
März 2007
Kategorien:
Klienten-Info
Die
Veräußerung von Grundstücken
ist gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit. a UStG
unecht umsatzsteuerbefreit
, wobei allerdings zur
Steuerpflicht optiert
werden kann. Bei beabsichtigten Grundstücksverkäufen laufen regelmäßig verschiedene Kosten an (Vermessung durch einen Zivilingenieur, Steuerberater, Rechtsanwalt, Werbekosten usw.). Die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern können aber in Hinblick auf die beabsichtigte Optierung zur Steuerpflicht noch nicht geltend gemacht werden.
Frühestens
für den
Voranmeldungszeitraum
, in dem der
Umsatz
(Grundstückslieferung)
steuerpflichtig
behandelt wird, ist ein
Vorsteuerabzug
möglich. Die entsprechenden Vorsteuerbeträge sind daher in Evidenz zu halten.
Bisher
war laut Rz 793 UStRL ein
Vorsteuerabzug
für in
Österreich
ausgeführte Vorleistungen wie z.B. Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit der
Vermietung von Immobilien im Ausland
nicht möglich, selbst wenn die Vermietungstätigkeit im Ausland umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde. Auf Grund des BFH-Urteils vom 6.5.2004,VR 73/03 ist auch eine
Option zur Steuerpflicht im Inland möglich
, womit die Inanspruchnahme des
Vorsteuerabzuges zusteht
. Die widersprechende Rz. 793 UStRL wird lt. BMF entsprechend abgeändert. (USt- Protokoll 2006).
Bild: © Eisenhans - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Zahlenschmiede Bilanzbuchhaltung GmbH | Klienten-Info
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