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Personengesellschaften Teil 3: Die rechtliche Stellung des Kommanditisten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
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Besonderheit der Kommanditgesellschaft ist, dass es zwei Arten von Gesellschaftern gibt: Die unbeschränkt haftenden Komplementäre und die nur bis zur Haftsumme haftenden Kommanditisten. Welche Folgen sich daraus im Steuer- und Sozialversicherungsrecht für die Kommanditisten ergeben, soll in diesem Artikel behandelt werden.
Steuerrechtlich besteht, wie bei der Offenen Gesellschaft (OG), eine Mitunternehmerschaft, d.h. die Besteuerung erfolgt beim einzelnen Komplementär bzw. Kommanditisten im Wege der Einkommensteuer als betriebliche Einkünfte. (s. auch Ausgabe Nr. 33: Personengesellschaften - Teil 1: die Offene Gesellschaft (OG)). Fremdübliche Rechtsgeschäfte zwischen einem Betrieb des Gesellschafters und der KG werden als Leistungsbeziehungen anerkannt, sofern kein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den erbrachten Leistungen und den Tätigkeiten der KG besteht. Einkünfte daraus zählen daher nicht zum Gewinn des Gesellschafters. Vergütungen, welche die Gesellschafter (als Privatpersonen) von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern beziehen, stellen als „Gewinnvoraus“ betriebliche Einkünfte dar. Dies gilt auch, wenn ein Dienstvertrag mit der KG vorliegt. Alle anderen Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern als Privatpersonen werden wie Einlagen bzw. Entnahmen behandelt. Im Gesellschaftsvertrag können Entnahmen des Kommanditisten über den Gewinnanteil hinaus vereinbart werden. Besteuerungszeitpunkt ist das Veranlagungsjahr für die Einkommensteuer des Gesellschafters, in welchem das Wirtschaftsjahr der KG endet.
Im Sozialversicherungsrecht haben die Komplementäre dieselbe Stellung wie die Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft. Bei den Kommanditisten unterscheidet man drei Fälle, wobei sich die rechtliche Stellung sowohl aus dem Arbeits- als auch dem Gesellschaftsvertrag ergibt:
Sowohl im Bereich des ASVG (§ 410) als auch des GSVG (§ 194a) besteht die Möglichkeit der Einholung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Normen.
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