:: Arbeitsrecht
Zunächst ist zu unterscheiden, welche Art der Tätigkeit vorliegt:
:: Steuerrecht
:: Sozialversicherung
Pauschale Aufwandsentschädigungen an Sportler und Trainer, die diese Tätigkeit nicht im Hauptberuf ausüben gelten bis € 537,78 pro Monat gem. § 49 Abs. 7 ASVG nicht als Entgelte gem. § 49 Abs. 2 ASVG. Sozialversicherungpflicht besteht gem. § 4 Abs. 2 ASVG für Dienstverhältnisse (echte und freie), wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
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