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Kapitalgesellschaften - Offenlegungspflichten
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Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und größere Genossenschaften haben ihren Jahresabschluss offen zu legen. Verdeckte Kapitalgesellschaften sind unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG). Ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Bestimmungen für die GmbH. Grundsätzlich gilt § 277 Abs. 1 UGB, wonach Jahresabschluss und Lagebericht samt Bestätigungsvermerk innerhalb von neun Monaten vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung zum Firmenbuch eingereicht werden müssen. Innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrates, der Ergebnisverwendungsvorschlag und der Ergebnisverwendungsbeschluss einzureichen. Für bestimmte Gesellschaften gelten – abhängig von der Größe nach den Größenklassen des § 221 UGB - Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Gesellschaften welche Unterlagen zum Firmenbuch einzureichen haben:
große AG
Jahresabschluss und Lagebericht Jahresabschluss ist zusätzlich im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht Bericht des Aufsichtsrates Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)
große GmbH
Jahresabschluss und Lagebericht gem. § 277 Abs. 1 UGB gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht Bericht des Aufsichtsrates Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)
kleine AG mittelgroße AG mittelgroße GmbH
verkürzte Bilanz verkürzte GuV verkürzter Anhang gemäß § 279 UGB
kleine GmbH
kein Lagebericht erforderlich keine Verpflichtung, die GuV einzureichen Bilanz und Anhang sind einzureichen Verwendung von Formblättern ist ausreichend
Kleinstkapitalgesellschaft
kein Anhang erforderlich Angabe Haftungsverhältnisse
Angabe von an die Geschäftsführung gewährten Krediten unter der Bilanz